Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 156 Änderungen der Richtlinie 2007/43/EG

Stand: 02.10.2026

Die Richtlinie 2007/43/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c) ‚zuständige Behörden‘ die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 );

d) ‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 ;

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“

←Art 155 →Art 157