Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 154 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/154#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) ‚Grenzkontrollstelle‘: eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 );

b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) ‚zuständige Behörde‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 ;“

c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) ‚Ausgangsort‘: einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2017/625 ;“

d) Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p) ‚amtlicher Tierarzt‘: einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 ;“

2. die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden gestrichen;

3. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.“

4. Artikel 28 wird gestrichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/154#abs-2 (2) Die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/154#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 21 vorgesehen sind.

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