Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 109 Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/109#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines MNKP durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/109#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat,
a) die Aufstellung des MNKP gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren;
b) zu gewährleisten, dass die MNKP schlüssig ist;
c) Informationen über die Umsetzung des Plans im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu erheben.