Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 105 Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/105#abs-1 (1) Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und ohne ungebührliche Verzögerung die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/105#abs-2 (2) Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde

a) bestätigt den Eingang der Meldung ohne ungebührliche Verzögerung;

b) teilt auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,

i) welche Untersuchungen sie plant oder

ii) warum sie keine Untersuchungen für nötig hält und

c) untersucht die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichtet die meldende zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.

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