Art 41 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Stand: 02.10.2026
Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
Sind Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) nicht mehr erfüllt, so handeln sie im besten Interesse der Anleger in den einschlägigen AIF und ergreifen gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen.