Art 39 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Stand: 02.10.2026
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 135 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( *2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde. (3) Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden. Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.
2. Artikel 308b Absatz 11 wird gestrichen.