Gesetze / VO (EU) 2017/2394

VO (EU) 2017/2394

Art 4 Benachrichtigung über Verjährungsfristen

Stand: 02.10.2026

Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine Übersicht der übermittelten Verjährungsfristen und stellt sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.

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