Gesetze / VO (EU) 2017/2394

VO (EU) 2017/2394

Art 39 Benachrichtigungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen, sowie den Wortlaut aller Abkommen — außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen —, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

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