Art 22 Abschluss der koordinierten Aktionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/22#abs-1 (1) Die koordinierte Aktion wird abgeschlossen, wenn die von der koordinierten Aktion betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass der weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt oder untersagt wurde oder dass ein solcher Verstoß nicht begangen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/22#abs-2 (2) Der Koordinator informiert die Kommission, gegebenenfalls die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Abschluss der koordinierten Aktion.