Gesetze / VO (EU) 2017/1939

VO (EU) 2017/1939

Art 86 Verschwiegenheitspflicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Stand: 02.10.2026

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und sein Personal sind während ihrer Amtszeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

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