Art 62 Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/62#abs-1 (1) In den in Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/62#abs-2 (2) Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/62#abs-3 (3) Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person zudem über ihr Recht, gegen die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.