Art 56 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling
Stand: 02.10.2026
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung der EUStA unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.