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VO (EU) 2017/1939

Art 43 Zugang der EUStA zu Informationen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/43#abs-1 (1) Delegierte Europäische Staatsanwälte können — unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten — sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/43#abs-2 (2) Die EUStA kann darüber hinaus in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind.

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