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VO (EU) 2017/1939

Art 113 Allgemeine Haftungsregelung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-1 (1) Die vertragliche Haftung der EUStA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-2 (2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EUStA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-3 (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EUStA nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam sind, jeden von der EUStA oder ihrem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden, soweit er diesen zuzurechnen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch für einen Schaden, der durch Verschulden eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts in Ausübung seines Amtes verursacht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-5 (5) Für Streitfälle über den Schadenersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-6 (6) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die vertragliche Haftung der EUStA nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) bestimmt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1939/113#abs-7 (7) Die persönliche Haftung des Personals der EUStA bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

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