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VO (EU) 2017/1129

Art 21a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-1 (1) Ab dem 10. Juli 2026 übermitteln Emittenten, Anbieter bzw. die eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben f und g, Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 9 und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

v) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

vi) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich die Emittenten, Anbieter bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen, die juristische Personen sind, eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-3 (3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die zuständige Behörde stützt sich so weit wie möglich auf die Verfahren und Infrastrukturen, die in Anwendung von Artikel 25 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung entwickelt und umgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-4 (4) Damit die in Artikel 42 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde ab dem 10. Juli 2026 als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) alle Namen des Emittenten bzw. Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten bzw. Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-5 (5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;

b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1129/21a#abs-6 (6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

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