Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 90 Erhebung der Verletzungsklage

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/90#abs-1 (1) Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/90#abs-2 (2) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

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