Art 88 Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/88#abs-1 (1) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/88#abs-2 (2) Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, wenn die geänderte Markensatzung den Vorschriften des Artikels 84 nicht entspricht oder einen Grund für eine Zurückweisung nach Artikel 85 bildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/88#abs-3 (3) Schriftliche Bemerkungen gemäß Artikel 86 können auch in Bezug auf geänderte Markensatzungen eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/88#abs-4 (4) Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist.