Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 80 Erhebung der Verletzungsklage

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/80#abs-1 (1) Die Vorschriften des Artikels 25 Absätze 3 und 4 über die Rechte der Lizenznehmer gelten für jede zur Benutzung einer Unionskollektivmarke befugte Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/80#abs-2 (2) Der Inhaber der Unionskollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist.

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