Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 37 Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung

Stand: 02.10.2026

Die Anmeldung der Unionsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität.

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