Art 32 Anmeldetag
Stand: 02.10.2026
Der Anmeldetag einer Unionsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird.