Art 192 Beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-1 (1) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, kann ab dem Tag der Veröffentlichung der Wirkungen der Registrierung im Sinne des Artikels 190 Absatz 2 beim Amt gemäß Artikel 40 den Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch nehmen, die in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder gemäß internationalen Regelungen mit Wirkung für einen Mitgliedstaat registriert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-2 (2) Wird der Zeitrang vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen, so gilt die Beantragung des Zeitrangs als zu diesem Zeitpunkt beim Amt eingegangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-3 (3) Ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels muss den in Artikel 40 genannten Anforderungen entsprechen und Informationen umfassen, anhand derer überprüft werden kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-4 (4) Sind die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 3, die mit dem gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, nicht erfüllt, so fordert das Amt den Inhaber der internationalen Registrierung auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-5 (5) Hat das Amt die beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs akzeptiert oder wurde eine Inanspruchnahme des Zeitrangs vom Amt zurückgenommen oder aufgehoben, so unterrichtet das Amt das Internationale Büro entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/192#abs-6 (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben sind, und die Einzelheiten der gemäß Absatz 5 dieses Artikels mitzuteilenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.