Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 185 Eintragung in die Akte und in das Register

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/185#abs-1 (1) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. Wird im Anschluss an die Anmeldung eine Unionsmarke eingetragen, so werden Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das Register eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/185#abs-2 (2) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen.

←Art 184 →Art 186