Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 183 Einreichung einer internationalen Anmeldung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/183#abs-1 (1) Internationale Anmeldungen gemäß Artikel 3 des Madrider Protokolls, die sich auf eine Anmeldung einer Unionsmarke oder auf eine Unionsmarke stützen, werden beim Amt eingereicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/183#abs-2 (2) Wird eine internationale Registrierung beantragt, bevor die Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützen soll, als Unionsmarke eingetragen ist, so muss der Anmelder angeben, ob die internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder auf der Grundlage der Eintragung als Unionsmarke erfolgen soll. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Unionsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, so gilt für den Eingang der internationalen Anmeldung beim Amt das Datum der Eintragung der Unionsmarke.

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