Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 176 Rechnungsprüfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/176#abs-1 (1) Der Exekutivdirektor übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 287 AEUV.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/176#abs-2 (2) Der Haushaltsausschuss erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

←Art 175 →Art 177