Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 168 Übertragung von Befugnissen

Stand: 02.10.2026

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 208 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten im Hinblick auf die Organisation der Beschwerdekammern, unter anderem die Einsetzung und die Aufgaben des Präsidiums, die Zusammensetzung der Großen Kammer und die Modalitäten ihrer Anrufung und die Bedingungen, unter denen Entscheidungen durch ein einzelnes Mitglied nach Artikel 165 Absätze 2 und 5 ergehen, festgelegt werden.

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