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VO (EU) 2017/1001

Art 151 Aufgaben des Amtes

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/151#abs-1 (1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union;

b) Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates ( 9 ) geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union;

ba) Verwaltung und Förderung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, insbesondere die ihm nach der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) übertragenen Aufgaben und Förderung des Systems zum Schutz dieser geografischen Angaben;

c) Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum;

d) die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) genannten Aufgaben;

e) die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/151#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, Behörden, Einrichtungen, Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz sowie internationalen und Nichtregierungsorganisationen zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/151#abs-3 (3) Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten.

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