Art 145 Haftung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/145#abs-1 (1) Die vertragliche Haftung des Amtes bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/145#abs-2 (2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Amt abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/145#abs-3 (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/145#abs-4 (4) Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Absatz 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/145#abs-5 (5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Amt bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.