Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 118 Austausch von Veröffentlichungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/118#abs-1 (1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/118#abs-2 (2) Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.

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