Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 113 Online-Zugang zu Entscheidungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/113#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Amtes werden im Hinblick auf Transparenz und Vorhersehbarkeit zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/113#abs-2 (2) Das Amt kann Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Veröffentlichung in Bezug auf personenbezogene Daten.

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