Art 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Alle Vertreter sind stimmberechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/10#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/10#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der unter Berücksichtigung des Kriteriums nach Absatz 2 ernannt wird. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten.
Der Grundsatz einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-794/10#abs-4 (4) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Kommission, die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder zu beenden, beträgt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vier Jahre. Sie kann verlängert werden.