Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 33 Berichte zur EURES-Tätigkeit

Stand: 02.10.2026

Unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kapitel erfassten Informationen legt die Kommission alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht zur EURES-Tätigkeit vor.

Bis zur Vorlage des Berichts gemäß Artikel 35 enthält der Bericht gemäß Unterabsatz 1 eine Beschreibung des Stands der Anwendung dieser Verordnung.

←Art 32 →Art 34