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Art 33 VO (EU) 2016/589 — Berichte zur EURES-Tätigkeit

VO (EU) 2016/589

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter Berücksichtigung der gemäß diesem Kapitel erfassten Informationen legt die Kommission alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht zur EURES-Tätigkeit vor.

Bis zur Vorlage des Berichts gemäß Artikel 35 enthält der Bericht gemäß Unterabsatz 1 eine Beschreibung des Stands der Anwendung dieser Verordnung.