Gesetze / VO (EU) 2016/589

VO (EU) 2016/589

Art 25 Unterstützung nach der Rekrutierung

Stand: 31.07.2019

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/25#abs-1 (1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers stellen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Folgendes zur Verfügung:

a) allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe, einschließlich allgemeiner Informationen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers;

b) wenn möglich Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung nach der Rekrutierung bieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/25#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 dürfen die EURES-Mitglieder und -Partner, die Arbeitnehmern oder Arbeitgebern direkt Unterstützung nach der Rekrutierung bieten, dafür eine Gebühr erheben.

←Art 24 →Art 26