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# Art 25 VO (EU) 2016/589 — Unterstützung nach der Rekrutierung

VO (EU) 2016/589  
Stand: 31.07.2019 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers stellen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Folgendes zur Verfügung:

a) allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe, einschließlich allgemeiner Informationen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers;

b) wenn möglich Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung nach der Rekrutierung bieten.

(2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 dürfen die EURES-Mitglieder und -Partner, die Arbeitnehmern oder Arbeitgebern direkt Unterstützung nach der Rekrutierung bieten, dafür eine Gebühr erheben.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2016/589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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