Art 10 Benennung der ÖAV als EURES-Mitglieder
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes zuständigen ÖAV als EURES-Mitglieder. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen. Die ÖAV genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Mindestkriterien erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-589/10#abs-3 (3) ÖAV können ihren Verpflichtungen als EURES-Mitglieder über Einrichtungen nachkommen, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen unter der Verantwortung der ÖAV agieren.