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Art 10 VO (EU) 2016/589 — Benennung der ÖAV als EURES-Mitglieder

VO (EU) 2016/589

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes zuständigen ÖAV als EURES-Mitglieder. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen. Die ÖAV genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Mindestkriterien erfüllen.

(3) ÖAV können ihren Verpflichtungen als EURES-Mitglieder über Einrichtungen nachkommen, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen unter der Verantwortung der ÖAV agieren.