Gesetze / VO (EU) 2016/425

VO (EU) 2016/425

Art 41b Priorisierung der Konformitätsbewertung krisenrelevanter PSA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41b#abs-1 (1) Dieser Artikel gilt für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41b#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten PSA vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41b#abs-3 (3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von PSA gemäß Absatz 2 darf für antragstellende Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41b#abs-4 (4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten PSA, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

←Art 41a →Art 41c