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VO (EU) 2016/425

Art 41a Anwendung der Notfallverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41a#abs-1 (1) Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende PSA erlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41a#abs-2 (2) Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für PSA, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41a#abs-3 (3) Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

Artikel 41c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-425/41a#abs-4 (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebrachter PSA erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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