Gesetze / VO (EU) 2016/424 VO (EU) 2016/424 Art 4 Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt Stand: 02.10.2026 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.