Gesetze / VO (EU) 2016/424

VO (EU) 2016/424

Art 4 Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt

Stand: 02.10.2026

Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

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