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Art 4 VO (EU) 2016/424 — Bereitstellung von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen auf dem Markt

VO (EU) 2016/424

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.