Art 18 Konformitätsbewertungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-424/18#abs-1 (1) Bevor ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-424/18#abs-2 (2) Die Konformität von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen wird nach einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bewertet:
a) EU-Baumusterprüfung (Modul B — Baumuster) gemäß Anhang III in Kombination mit einem der folgenden Verfahren:
i) Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) gemäß Anhang IV;
ii) Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Modul F) gemäß Anhang V;
b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang VI;
c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H 1) gemäß Anhang VII.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-424/18#abs-3 (3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.