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# Art 18 VO (EU) 2016/424 — Konformitätsbewertungsverfahren

VO (EU) 2016/424  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz 2.

(2) Die Konformität von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen wird nach einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach Wahl des Herstellers bewertet:

a) EU-Baumusterprüfung (Modul B — Baumuster) gemäß Anhang III in Kombination mit einem der folgenden Verfahren:

i) Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) gemäß Anhang IV;

ii) Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Prüfung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils (Modul F) gemäß Anhang V;

b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang VI;

c) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H 1) gemäß Anhang VII.

(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in Absatz 2 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2016/424

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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