Gesetze / VO (EU) 2016/424

VO (EU) 2016/424

Art 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bezogen haben;

b) die Wirtschaftsakteure und alle für eine Seilbahn verantwortlichen Personen, an die sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 30 Jahre lang nach dem Bezug des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie 30 Jahre lang nach der Abgabe des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils vorlegen können.

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