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Art 16 VO (EU) 2016/424 — Identifizierung der Wirtschaftsakteure

VO (EU) 2016/424

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bezogen haben;

b) die Wirtschaftsakteure und alle für eine Seilbahn verantwortlichen Personen, an die sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 30 Jahre lang nach dem Bezug des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sowie 30 Jahre lang nach der Abgabe des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils vorlegen können.