Art 46 Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/46#abs-1 (1) Der technische Dienst darf nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Kategorien der Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 47 Absatz 1 benannt wurde, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.
In diesem Fall stellt der technische Dienst sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 45 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/46#abs-2 (2) Der technische Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1628/46#abs-3 (3) Der technische Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.