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# Art 46 VO (EU) 2016/1628 — Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

VO (EU) 2016/1628  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der technische Dienst darf nur mit Zustimmung der benennenden Genehmigungsbehörde bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den Kategorien der Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 47 Absatz 1 benannt wurde, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.

In diesem Fall stellt der technische Dienst sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 45 erfüllt, und unterrichtet die benennende Genehmigungsbehörde entsprechend.

(2) Der technische Dienst trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von seinen Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig von dem Ort ihrer Niederlassung.

(3) Der technische Dienst hält die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Genehmigungsbehörde bereit.

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Zitiervorschlag: Art 46 VO (EU) 2016/1628

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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