Art 65 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Stand: 02.10.2026
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
2. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den Referenzzentren der Europäischen Union nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen bei der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.
3. Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;“.