Art 63 Übergangsmaßnahmen in Verbindung mit dem Datum der Annahme bestimmter Durchführungsrechtsakte
Stand: 02.10.2026
Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 10 spätestens bis zum 1. Mai 2017. Gemäß Artikel 69 gelten diese Durchführungsrechtsakte ab dem 1. November 2018.