Art 6 Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/6#abs-1 (1) Verweigert die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von diesem Zuchtverband oder diesem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 eingereichten Zuchtprogramms, kann der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dieser Verweigerung eine geänderte Fassung des Zuchtprogramms einreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde entzieht diesem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen die Anerkennung, wenn mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine geänderte Fassung des Zuchtprogramms eingereicht wurde und wenn dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen kein anderes gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt.