Art 58 Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/58#abs-1 (1) Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 57 Absatz 1 sind
a) die Grundsätze und Ziele der Bestimmungen dieser Verordnung;
b) die Menge und die Art der Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die aus diesem Drittland in die Union verbracht werden;
c) die Ergebnisse der bereits durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1;
d) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die aus dem Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführter Kontrollen;
e) alle anderen Informationen, die die Kommission als wichtig erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/58#abs-2 (2) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 kann die Kommission das betroffene Drittland vor der Durchführung dieser Kontrollen ersuchen,
a) die Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a bereitzustellen;
b) falls angemessen und erforderlich, die schriftlichen Aufzeichnungen über die von den zuständigen Behörden dieses Drittlands durchgeführten Kontrollen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/58#abs-3 (3) Die Kommission kann Experten aus den Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 unterstützen.